Bauwerksbuch by connect-it Bauwerksbuch erstellen lassen

Bauwerksbuch Registrierung Wien

Bauwerksbuch in Wien registrieren: Schritt für Schritt bei der MA 37

Stand: 30. August 2026

Ein Bauwerksbuch wird in Wien online in der Bauwerksbuchdatenbank der Stadt Wien registriert. Hochgeladen werden dabei nur zwei Bestätigungen: die elektronisch signierte Bestätigung über die Erstellung und – außer bei Neubauten – die unterfertigte Bestätigung über die erstmalige Überprüfung. Das Bauwerksbuch selbst wird ausdrücklich nicht hochgeladen.

Verpflichtet sind Eigentümer:innen und Miteigentümer:innen. Die Registrierung selbst darf laut MA 37 jede Person durchführen – in der Praxis meist die Hausverwaltung oder die erstellende Fachperson. Für Gebäude vor 1919 muss sie bis 31.12.2027 erfolgt sein, für Gebäude von 1919 bis 1945 bis 31.12.2030. Eine Behördengebühr fällt nicht an.

Baupläne, Unterlagen und ein Tablet auf einem Tisch vor einem Wiener Altbau – die Grundlage für die Registrierung des Bauwerksbuchs.

Registrierung auf einen Blick

  • Online in der Wiener Bauwerksbuchdatenbank der MA 37
  • Zwei PDF-Bestätigungen – nicht das Bauwerksbuch selbst
  • Verpflichtet: Eigentümerschaft. Durchführen darf jede Person
  • Stadt-Wien-Konto möglich, aber nicht erforderlich
  • Kosten und Zahlung laut Stadt Wien: keine
  • Registrierungsbestätigung mit Registrierungsnummer per E-Mail
  • Fristen: 31.12.2027 bzw. 31.12.2030
§§ 128a und 128c BO Wien Rechtsgrundlage von Pflicht und Datenbank.
Amtliche Quelle Amtsweg, FAQ und Erläuterungen der MA 37.
Zwei Bestätigungen Nur sie werden hochgeladen, sonst nichts.
Stand: 30. August 2026 Gegen die geltende Fassung geprüft.

Was bedeutet die Registrierung des Bauwerksbuchs?

Die Registrierung ist die Meldung an die Behörde, dass für ein Gebäude ein Bauwerksbuch existiert. Die Stadt Wien führt dafür seit 1. Juli 2024 die Bauwerksbuchdatenbank – ein Datenregister, das den Bestand aller Bauwerksbücher für Gebäude in Wien erfasst. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 128c der Bauordnung für Wien.

Registriert wird also nicht der Inhalt des Bauwerksbuchs, sondern sein Bestehen: das Datum der Erstellung, das Datum der erstmaligen Überprüfung und die beiden zugehörigen Bestätigungen der befugten Personen. Erst wenn die Behörde Unterlagen ausdrücklich anfordert, werden weitere Dokumente übermittelt.

Die Registrierung ist damit der letzte Schritt eines längeren Ablaufs: Zuerst wird das Bauwerksbuch erstellt und das Gebäude erstmalig überprüft, danach erfolgt die Meldung an die MA 37.

Registrierung in Kürze

Wo Wiener Bauwerksbuchdatenbank, online
Bei wem MA 37 – Baupolizei
Rechtsgrundlage § 128c BO Wien

Wer muss ein Bauwerksbuch registrieren?

Verpflichtet sind laut Stadt Wien die Eigentümer:innen beziehungsweise Miteigentümer:innen eines Gebäudes. Die Pflicht trifft drei Fälle: die Fertigstellung von Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen ab 1. Juli 2024, Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1919 errichtet wurden, sowie Gebäude aus der Zeit zwischen 1. Jänner 1919 und 1. Jänner 1945.

Ausgenommen sind Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von nicht mehr als 50 Quadratmetern. Zusätzlich kann die Behörde in begründeten Fällen einzelne Eigentümer:innen auffordern, ein Bauwerksbuch zu erstellen und zu registrieren.

Ob eine konkrete Liegenschaft betroffen ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte anhand des Bauakts geprüft werden.

Welche Gebäude vom Gebäudepickerl betroffen sind

Pflicht und Ausnahmen

Verpflichtet Eigentümer:in / Miteigentümer:in
Ausgenommen Kleingartenhäuser, bis 50 m²
Rechtsgrundlage § 128a Abs. 3 BO Wien

Bis wann muss registriert werden?

Für bestehende Gebäude nennt § 128a Abs. 3 BO Wien zwei Stichtage. Sie gelten für Erstellung und Registrierung gemeinsam – das Bauwerksbuch muss bis dahin also nicht nur fertig, sondern auch in der Datenbank eingetragen sein.

31.12.2027 Gebäude, errichtet vor dem 1.1.1919
31.12.2030 Gebäude, errichtet zwischen 1.1.1919 und 1.1.1945

Quelle: Stadt Wien – Bauwerksbuch, Registrierung

Bei Neu-, Zu- und Umbauten gilt kein Kalenderdatum, sondern ein Ereignis: Das Bauwerksbuch ist bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige zu erstellen und zu registrieren. Die Registrierungsnummer ist dann auf den Unterlagen anzugeben, die der Fertigstellungsanzeige beiliegen.

Weil vor der Registrierung Bauakt, Erstellung und Erstprüfung liegen und die Kapazitäten befugter Fachleute begrenzt sind, ist ein früher Start in der Praxis der entscheidende Punkt – nicht das Enddatum selbst.

Wer darf die Registrierung durchführen?

Hier werden zwei Dinge häufig verwechselt. Das Bauwerksbuch erstellen und die Erstprüfung vornehmen dürfen nur gesetzlich befugte Personen: Ziviltechniker:innen mit einschlägigem Fachgebiet, gerichtlich beeidete Sachverständige des einschlägigen Fachgebiets und Baumeister:innen im Rahmen ihrer Befugnis. Sie müssen zudem von Bauwerber:in, Bauführer:in und Eigentümer:in verschieden und unabhängig sein.

Den Registriervorgang selbst darf dagegen laut MA 37 grundsätzlich jede Person durchführen. Die Pflicht, dass registriert wird, bleibt bei der Eigentümerschaft; die Durchführung kann sie an die Hausverwaltung oder an die erstellende Fachperson übertragen.

Praktisch heißt das: Es braucht keine eigene Befugnis, um das Formular auszufüllen – aber die beiden hochzuladenden Bestätigungen müssen von befugten Personen stammen.

Wer darf ein Bauwerksbuch erstellen? Die befugten Berufsgruppen

Digitale Bauwerksbuch-Software für befugte Fachleute

Erstellen ist nicht Registrieren

Erstellen und prüfen darf nur eine befugte Fachperson
Registrieren darf grundsätzlich jede Person
Verantwortlich bleibt die Eigentümerschaft

Welche Voraussetzungen gelten vor der Registrierung?

Die Stadt Wien nennt als Voraussetzung: Das Bauwerksbuch muss in elektronischer Form angelegt und von befugten Personen bestätigt worden sein. Vor der Registrierung müssen daher folgende Schritte abgeschlossen sein:

  • Der Bauakt und die vorhandenen Unterlagen zum Gebäude sind gesichtet – bei Lücken ist Einsicht in das Planarchiv der Baupolizei möglich.
  • Das Bauwerksbuch ist durch eine befugte Person elektronisch erstellt und enthält die in § 128a Abs. 4 BO Wien geforderten Inhalte.
  • Bei bestehenden Gebäuden ist die erstmalige Überprüfung durchgeführt.
  • Die beiden Bestätigungen liegen als PDF vor.

Welche Inhalte § 128a Abs. 4 verlangt

Welche Unterlagen werden für die Registrierung benötigt?

§ 128c Abs. 2 BO Wien zählt abschließend auf, was über das Portal zu übermitteln ist – zwei Datumsangaben und zwei Dokumente:

  • Datum der Erstellung des Bauwerksbuchs.
  • Elektronisch signierte Erstellungsbestätigung der Erstellerin oder des Erstellers, als PDF.
  • Datum der erstmaligen Überprüfung – nur bei bestehenden Gebäuden.
  • Von der Prüferin oder vom Prüfer unterfertigte Bestätigung über die erstmalige Überprüfung, als PDF – nur bei bestehenden Gebäuden.

Bei Neubauten entfallen die beiden letzten Punkte, weil dort keine Erstprüfung durchzuführen ist. Zusätzlich sind im Formular die Personendaten der einbringenden Person und die Angaben zum Gebäude einzutragen.

Was wird ausdrücklich nicht hochgeladen?

Das Bauwerksbuch selbst gehört nicht in den Registrierungsprozess

Die MA 37 weist in ihren FAQ ausdrücklich darauf hin, dass das Bauwerksbuch im Zuge der Registrierung keinesfalls hochzuladen ist. Übermittelt werden nur die beiden Bestätigungen und die zugehörigen Datumsangaben.

Auch eine vorauseilende Übermittlung des gesamten Bauwerksbuchs an die Behörde hat nach den Erläuterungen der MA 37 nicht zu erfolgen. Das Bauwerksbuch verbleibt bei der Eigentümerschaft beziehungsweise der Hausverwaltung und ist der Behörde nur auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Fordert die Behörde später Unterlagen an, geschieht die Übermittlung über ein eigenes Formular. Die Dokumente sind dann verpflichtend als PDF bereitzustellen, und die Registrierungsnummer ist dabei ein Pflichtfeld.

Hochladen: ja oder nein

Erstellungsbestätigung (PDF) hochladen
Bestätigung der Erstprüfung (PDF) hochladen
Bauwerksbuch selbst nicht hochladen

Wie läuft die Online-Registrierung ab?

Der eigentliche Registriervorgang ist kurz – der Aufwand liegt davor. Sechs Schritte, wie sie die Stadt Wien und die Erläuterungen der MA 37 beschreiben:

  1. Bauwerksbuch erstellen und – bei bestehenden Gebäuden – die erstmalige Überprüfung durchführen lassen, jeweils durch eine befugte Fachperson.
  2. Die beiden Bestätigungen als PDF einholen: die elektronisch signierte Erstellungsbestätigung und die unterfertigte Bestätigung über die erstmalige Überprüfung.
  3. Auf der Amtsweg-Seite der Stadt Wien „Online registrieren" wählen. Die Anmeldung mit dem Stadt-Wien-Konto ist möglich, aber nicht erforderlich.
  4. Im Formular die Personendaten der einbringenden Person sowie die Angaben zum Gebäude und die beiden Datumsangaben eintragen.
  5. Die beiden PDF-Bestätigungen hochladen – und ausschließlich diese.
  6. Registrierung abschließen. Die Registrierungsbestätigung kommt anschließend per E-Mail an die im Formular angegebene Adresse.

Die Formulardaten lassen sich laut MA 37 für eine spätere Bearbeitung lokal am Computer speichern. Wer mehrere Liegenschaften betreut, registriert jedes Gebäude einzeln – die Datenbank erfasst den Bestand je Bauwerk.

Quelle: Stadt Wien – Bauwerksbuch: Registrierung (amtliches Online-Formular)

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Brauche ich ein Stadt-Wien-Konto?

Nein. Die Stadt Wien bietet das Registrierungsformular in zwei Varianten an: einmal ohne Anmeldung und einmal mit Stadt-Wien-Konto. Laut den Erläuterungen der MA 37 ist eine Anmeldung für den Registrierungsprozess nicht zwingend erforderlich.

Der Vorteil der Anmeldung ist praktischer Natur: Die Personendaten werden aus dem hinterlegten Konto übernommen und müssen nicht erneut eingetragen werden. Für Hausverwaltungen, die viele Objekte registrieren, spart das Tipparbeit.

Was kostet die Registrierung?

Die Registrierung selbst ist gebührenfrei. Die Stadt Wien führt sie auf der Amtsweg-Seite unter „Kosten und Zahlung" ausdrücklich mit „Keine". Es fällt also keine Behördengebühr an.

Kosten entstehen für die Leistungen davor: Aufarbeitung des Bauakts, Erstellung des Bauwerksbuchs und die erstmalige Überprüfung durch eine befugte Fachperson.

Kosten eines Bauwerksbuchs in Wien

Was passiert nach der Registrierung?

Die einbringende Person erhält eine Registrierungsbestätigung per E-Mail an die im Formular angegebene Adresse. Damit ist die Meldepflicht gegenüber der Behörde für dieses Gebäude erfüllt.

Die Daten bleiben in der Bauwerksbuchdatenbank gespeichert und sind laut § 128c Abs. 3 BO Wien spätestens fünf Jahre nach dem Abbruch des Gebäudes zu löschen.

Wofür brauchen Sie die Registrierungsnummer?

Die Bestätigungs-E-Mail enthält eine eindeutige Registrierungsnummer. Sie ist die Kennung, unter der die Behörde das Gebäude in der Datenbank führt.

Gebraucht wird sie an zwei Stellen: Fordert die Behörde später Dokumente an, ist die Nummer beim Hochladen ein Pflichtfeld. Und bei der Fertigstellung von Neubauten ist sie auf den Unterlagen anzugeben, die der Fertigstellungsanzeige beiliegen. Die Bestätigung sollte deshalb dauerhaft bei den Objektunterlagen abgelegt werden.

Wer führt das Bauwerksbuch nach der Registrierung weiter?

Die Registrierung ist kein Abschluss. Nach § 128a Abs. 5 BO Wien ist das Bauwerksbuch von der Eigentümerschaft – und wenn für das Gebäude eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser – in elektronischer Form zu führen und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht bereitzustellen.

Weiterzuführen sind insbesondere die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfungen, das aktuelle Verzeichnis der Baugebrechen samt Plan zu deren Behebung sowie die Dokumentation baulicher Maßnahmen und Änderungen.

Eine reine Papierablage genügt dafür nicht: Die elektronische Führung ist gesetzlich vorgegeben.

Was nach der Registrierung laufend zu tun ist

Zuständigkeit danach

Grundsätzlich die Eigentümerschaft
Mit Hausverwaltung die Hausverwaltung
Form elektronisch, laufend

Was Hausverwaltungen und Eigentümer:innen jetzt beachten sollten

  • Zuständigkeit klären: Wer registriert – Eigentümerschaft, Hausverwaltung oder die erstellende Fachperson?
  • Eine E-Mail-Adresse verwenden, die dauerhaft erreichbar ist – dorthin geht die Registrierungsbestätigung.
  • Die beiden Bestätigungen vor dem Formularaufruf als PDF bereitlegen.
  • Prüfen, ob die Erstellungsbestätigung tatsächlich elektronisch signiert ist.
  • Registrierungsnummer bei den Objektunterlagen ablegen, nicht nur im Postfach.
  • Bei mehreren Liegenschaften: je Gebäude registrieren und den Stand objektweise dokumentieren.
  • Frühzeitig starten – die Vorarbeiten dauern länger als der Registriervorgang.

Häufige Fragen zur Registrierung

01 Wie registriere ich ein Bauwerksbuch in Wien?
Online über die Amtsweg-Seite der Stadt Wien: Dort führt die Schaltfläche „Online registrieren" zum Formular der Wiener Bauwerksbuchdatenbank. Dort werden die Personendaten und die Angaben zum Gebäude eingetragen und die beiden erforderlichen PDF-Bestätigungen hochgeladen. Anschließend kommt die Registrierungsbestätigung per E-Mail.
02 Welche Unterlagen brauche ich für die Registrierung?
Die elektronisch signierte Bestätigung über die Erstellung des Bauwerksbuchs als PDF und – sofern es sich um keinen Neubau handelt – die von der prüfenden Person unterfertigte Bestätigung über die erstmalige Überprüfung als PDF. Dazu kommen das Datum der Erstellung und das Datum der erstmaligen Überprüfung.
03 Muss das Bauwerksbuch selbst hochgeladen werden?
Nein. Die MA 37 weist ausdrücklich darauf hin, dass das Bauwerksbuch im Zuge der Registrierung keinesfalls hochzuladen ist. Es bleibt bei der Eigentümerschaft beziehungsweise der Hausverwaltung und wird der Behörde nur auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt.
04 Wer darf die Registrierung durchführen?
Grundsätzlich jede Person. Verpflichtet, dass registriert wird, sind die Eigentümer:innen beziehungsweise Miteigentümer:innen; sie können die Durchführung etwa an die Hausverwaltung oder an die erstellende Fachperson übertragen. Die beiden hochzuladenden Bestätigungen müssen dagegen von gesetzlich befugten Personen stammen.
05 Was kostet die Registrierung des Bauwerksbuchs?
Nichts. Die Stadt Wien weist für diesen Amtsweg unter „Kosten und Zahlung" ausdrücklich „Keine" aus. Kosten entstehen nur für die Erstellung des Bauwerksbuchs und die erstmalige Überprüfung.
06 Brauche ich ein Stadt-Wien-Konto für die Registrierung?
Nein. Es gibt ein Formular mit und eines ohne Anmeldung. Mit Stadt-Wien-Konto werden die Personendaten aus dem Konto übernommen, erforderlich ist die Anmeldung laut MA 37 aber nicht.
07 Was passiert nach der Registrierung?
Die einbringende Person erhält eine Registrierungsbestätigung mit einer eindeutigen Registrierungsnummer per E-Mail. Das Bauwerksbuch ist danach elektronisch weiterzuführen: Folgeprüfungen, Baugebrechen samt Behebungsplan sowie bauliche Maßnahmen und Änderungen sind laufend zu dokumentieren.
08 Bis wann muss das Bauwerksbuch registriert sein?
Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1919 errichtet wurden, bis 31. Dezember 2027. Für Gebäude aus der Zeit zwischen 1. Jänner 1919 und 1. Jänner 1945 bis 31. Dezember 2030. Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist die Registrierung bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige vorzunehmen.

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