Mac OS X  2qŁATTR٘ ˜ com.apple.provenanceb/ČÂÊÌ GebĂ€udepickerl Wien: Bauwerksbuch-Pflicht bis 2027
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GebÀudepickerl Wien

GebÀudepickerl Wien: Was hinter dem Bauwerksbuch steckt

Stand: 26. August 2026

Mit dem Wiener „GebĂ€udepickerl" ist umgangssprachlich das verpflichtende Bauwerksbuch gemeint. FĂŒr GebĂ€ude, die vor dem 1. JĂ€nner 1919 errichtet wurden, muss es grundsĂ€tzlich bis 31.12.2027 bei der Stadt Wien registriert sein. FĂŒr die nĂ€chste GebĂ€udetranche (1919 bis 1945) gilt der 31.12.2030.

Betroffen sind nach Angaben der Stadt Wien rund 31.000 GebÀude der ersten und rund 23.500 GebÀude der zweiten Tranche. Ob ein konkretes GebÀude betroffen ist, hÀngt vom Einzelfall ab.

Wiener GrĂŒnderzeithaus, das im Rahmen der Bauwerksbuch-PrĂŒfung von einem Fachmann mit Tablet dokumentiert wird.

Kurz erklÀrt

  • „GebĂ€udepickerl" = umgangssprachliche Bezeichnung fĂŒr das Bauwerksbuch
  • Erste Frist: 31.12.2027 (GebĂ€ude vor 1919)
  • Zweite Frist: 31.12.2030 (GebĂ€ude 1919–1945)
  • Betrifft rund 31.000 bzw. rund 23.500 Wiener GebĂ€ude
  • Bauwerksbuch muss elektronisch gefĂŒhrt werden
  • Registrierung erfolgt bei der MA 37 (Baupolizei), kostenlos
§ 128a Bauordnung Wien Gesetzliche Grundlage der Bauwerksbuch-Pflicht.
Amtliche Quelle Stadt Wien / MA 37 – Registrierungsseite & RIS.
Stand: 26. August 2026 Fakten laufend gegen PrimĂ€rquellen geprĂŒft.
Aktuelle Medienlage ZusÀtzlich anhand ORF-Berichterstattung eingeordnet.

Was ist das „GebĂ€udepickerl" in Wien?

„GebĂ€udepickerl" ist keine amtliche oder gesetzliche Bezeichnung, sondern ein umgangssprachlicher, medial verwendeter Begriff fĂŒr das verpflichtende Bauwerksbuch nach § 128a der Bauordnung fĂŒr Wien. Der Vergleich mit der bekannten Pickerl-PrĂŒfung beim Auto soll den Kerngedanken greifbar machen: Ein GebĂ€ude wird regelmĂ€ĂŸig geprĂŒft und der Zustand nachvollziehbar dokumentiert.

Rechtlich korrekt ist der Begriff „Bauwerksbuch". Es dokumentiert den Zustand eines GebĂ€udes strukturiert und wird danach laufend weitergefĂŒhrt — es ist also kein einmalig erstelltes Dokument, sondern eine fortlaufende Aufzeichnung ĂŒber den gesamten Lebenszyklus des GebĂ€udes.

Was ein Bauwerksbuch enthalten muss: die 7 Pflichtbestandteile

BegriffsklÀrung

Umgangssprachlich „GebĂ€udepickerl"
Rechtlich korrekt Bauwerksbuch
Rechtsgrundlage § 128a Bauordnung Wien

Welche Wiener GebÀude brauchen ein Bauwerksbuch?

Die Pflicht betrifft Wiener BestandsgebÀude in zwei zeitlich gestaffelten Tranchen:

  • GebĂ€ude, errichtet vor dem 1. JĂ€nner 1919 — nach Angaben der Stadt Wien rund 31.000 GebĂ€ude.
  • GebĂ€ude, errichtet zwischen dem 1. JĂ€nner 1919 und dem 1. JĂ€nner 1945 — nach Angaben der Stadt Wien rund 23.500 GebĂ€ude.

Ausgenommen sind nach aktuellen Angaben der Stadt Wien unter anderem KleingartenhĂ€user, KleingartenwohnhĂ€user sowie GebĂ€ude mit einer bebauten GrundflĂ€che von höchstens 50 Quadratmetern. Ob ein bestimmtes GebĂ€ude tatsĂ€chlich betroffen ist, hĂ€ngt vom Einzelfall ab und sollte anhand der Bauakten geprĂŒft werden.

Betroffenheit auf einen Blick

Vor 1919 rund 31.000 GebÀude
1919–1945 rund 23.500 GebĂ€ude
Ausnahme u. a. KleingartenhĂ€user, ≀ 50 mÂČ

Welche Fristen gelten?

Zwei Wiener BestandsgebÀude unterschiedlicher Bauperioden, verbunden durch Bauwerksbuch-Unterlagen und PlÀne.
31.12.2027 GebÀude vor 1919
31.12.2030 GebÀude 1919 bis vor 1945

Quelle / Details: Stadt Wien – Bauwerksbuch, Registrierung

Aktueller Stand 25.08.2026

Warum ist das Thema gerade jetzt aktuell?

Stand 25. August 2026 berichtet der ORF unter Berufung auf die Wiener Baupolizei, dass bislang erst rund 2.000 der rund 31.000 GebĂ€ude der ersten Tranche registriert sind — mit einem Anstieg von rund 1.000 Registrierungen im letzten halben Jahr. Diese Zahl verĂ€ndert sich laufend und ist nicht als dauerhafter Stand zu verstehen.

Laut ORF kĂŒndigt die Baupolizei außerdem an, in den kommenden Tagen alle Wiener Hausverwaltungen anzuschreiben. Nach dem 1.1.2028 sollen bei fehlender Registrierung zunĂ€chst Mahnungen und in der Folge nötigenfalls Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. Diese AnkĂŒndigungen stammen aus der aktuellen Medienberichterstattung, nicht aus einer eigenen gesetzlichen Regelung mit fixen BußgeldsĂ€tzen.

Medienbericht

ORF Wien

„Erst 2.000 Altbauten haben ‚Pickerl’"

25.08.2026 · Originalbeitrag ansehen →

Was muss fĂŒr das GebĂ€udepickerl gemacht werden?

Ablauf von der Vor-Ort-PrĂŒfung ĂŒber die digitale Dokumentation bis zur laufenden BauwerksbuchfĂŒhrung.

Der Weg zum registrierten Bauwerksbuch lÀsst sich grob in sechs Schritten zusammenfassen:

  1. Bauakt und vorhandene Unterlagen zum GebĂ€ude prĂŒfen (u. a. Baujahr).
  2. Bauwerksbuch durch eine gesetzlich befugte Person erstellen lassen.
  3. ErstprĂŒfung des GebĂ€udes durchfĂŒhren lassen.
  4. BestĂ€tigungen erhalten: ĂŒber die Erstellung des Bauwerksbuchs sowie – bei BestandsgebĂ€uden – ĂŒber die erstmalige ÜberprĂŒfung.
  5. Mit diesen BestÀtigungen bei der MA 37 (Baupolizei) registrieren.
  6. Bauwerksbuch danach laufend elektronisch weiterfĂŒhren.

Wichtig fĂŒr das VerstĂ€ndnis: Bei der Registrierung wird nicht automatisch das gesamte Bauwerksbuch an die Behörde ĂŒbermittelt, sondern in erster Linie die genannten BestĂ€tigungen. Die Behörde kann das vollstĂ€ndige Bauwerksbuch bei Bedarf anfordern.

Bauwerksbuch bei der MA 37 registrieren: Anleitung Schritt fĂŒr Schritt

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Wer darf ein Bauwerksbuch erstellen?

Ein Bauwerksbuch darf nur von bestimmten, gesetzlich befugten Berufsgruppen erstellt werden — insbesondere einschlĂ€gig befugten Ziviltechniker:innen, entsprechend qualifizierten GerichtssachverstĂ€ndigen und Baumeister:innen im Rahmen ihrer Befugnis. AusfĂŒhrende Baufirmen selbst sind fĂŒr die Erstellung nicht befugt. Die erstellende Person muss zudem von Bauwerber:in, BaufĂŒhrer:in und EigentĂŒmer:in verschieden sein.

Wer darf ein Bauwerksbuch erstellen? Befugnis im Detail

Was passiert nach der Registrierung?

Die Registrierung ist kein Endpunkt. Das Bauwerksbuch ist elektronisch zu fĂŒhren und muss ĂŒber den gesamten weiteren Lebenszyklus des GebĂ€udes aktuell gehalten werden: FolgeprĂŒfungen, festgestellte MĂ€ngel, daraus abgeleitete Maßnahmen und bauliche Änderungen mĂŒssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nachvollziehbar dokumentiert bleiben.

FĂŒr die laufende FĂŒhrung ist grundsĂ€tzlich die EigentĂŒmerschaft verantwortlich. Ist fĂŒr das GebĂ€ude eine Hausverwaltung bestellt, ĂŒbernimmt in der Praxis ĂŒblicherweise diese die laufende FĂŒhrung.

Bauwerksbuch fĂŒhren: was laufend zu aktualisieren ist

Was sollten EigentĂŒmer und Hausverwaltungen jetzt tun?

  • Baujahr des GebĂ€udes prĂŒfen und damit die zutreffende Frist bestimmen.
  • Vorhandene Bauakten und Unterlagen sichten.
  • ZustĂ€ndigkeit klĂ€ren: EigentĂŒmerschaft oder bestellte Hausverwaltung.
  • Erstellung frĂŒhzeitig organisieren statt bis Ende 2027 zu warten — vor allem, weil KapazitĂ€ten bei befugten Fachleuten begrenzt sind.

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