Gebäudepickerl Wien
Gebäudepickerl Wien: Was hinter dem Bauwerksbuch steckt
Stand: 26. August 2026
Mit dem Wiener „Gebäudepickerl" ist umgangssprachlich das verpflichtende Bauwerksbuch gemeint. Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1919 errichtet wurden, muss es grundsätzlich bis 31.12.2027 bei der Stadt Wien registriert sein. Für die nächste Gebäudetranche (1919 bis 1945) gilt der 31.12.2030.
Betroffen sind nach Angaben der Stadt Wien rund 31.000 Gebäude der ersten und rund 23.500 Gebäude der zweiten Tranche. Ob ein konkretes Gebäude betroffen ist, hängt vom Einzelfall ab.
Kurz erklärt
- „Gebäudepickerl" = umgangssprachliche Bezeichnung für das Bauwerksbuch
- Erste Frist: 31.12.2027 (Gebäude vor 1919)
- Zweite Frist: 31.12.2030 (Gebäude 1919–1945)
- Betrifft rund 31.000 bzw. rund 23.500 Wiener Gebäude
- Bauwerksbuch muss elektronisch geführt werden
- Registrierung erfolgt bei der MA 37 (Baupolizei), kostenlos
Was ist das „Gebäudepickerl" in Wien?
„Gebäudepickerl" ist keine amtliche oder gesetzliche Bezeichnung, sondern ein umgangssprachlicher, medial verwendeter Begriff für das verpflichtende Bauwerksbuch nach § 128a der Bauordnung für Wien. Der Vergleich mit der bekannten Pickerl-Prüfung beim Auto soll den Kerngedanken greifbar machen: Ein Gebäude wird regelmäßig geprüft und der Zustand nachvollziehbar dokumentiert.
Rechtlich korrekt ist der Begriff „Bauwerksbuch". Es dokumentiert den Zustand eines Gebäudes strukturiert und wird danach laufend weitergeführt — es ist also kein einmalig erstelltes Dokument, sondern eine fortlaufende Aufzeichnung über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes.
Begriffsklärung
Welche Wiener Gebäude brauchen ein Bauwerksbuch?
Die Pflicht betrifft Wiener Bestandsgebäude in zwei zeitlich gestaffelten Tranchen:
- Gebäude, errichtet vor dem 1. Jänner 1919 — nach Angaben der Stadt Wien rund 31.000 Gebäude.
- Gebäude, errichtet zwischen dem 1. Jänner 1919 und dem 1. Jänner 1945 — nach Angaben der Stadt Wien rund 23.500 Gebäude.
Ausgenommen sind nach aktuellen Angaben der Stadt Wien unter anderem Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser sowie Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von höchstens 50 Quadratmetern. Ob ein bestimmtes Gebäude tatsächlich betroffen ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte anhand der Bauakten geprüft werden.
Betroffenheit auf einen Blick
Welche Fristen gelten?
Warum ist das Thema gerade jetzt aktuell?
Stand 25. August 2026 berichtet der ORF unter Berufung auf die Wiener Baupolizei, dass bislang erst rund 2.000 der rund 31.000 Gebäude der ersten Tranche registriert sind — mit einem Anstieg von rund 1.000 Registrierungen im letzten halben Jahr. Diese Zahl verändert sich laufend und ist nicht als dauerhafter Stand zu verstehen.
Laut ORF kündigt die Baupolizei außerdem an, in den kommenden Tagen alle Wiener Hausverwaltungen anzuschreiben. Nach dem 1.1.2028 sollen bei fehlender Registrierung zunächst Mahnungen und in der Folge nötigenfalls Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. Diese Ankündigungen stammen aus der aktuellen Medienberichterstattung, nicht aus einer eigenen gesetzlichen Regelung mit fixen Bußgeldsätzen.
Medienbericht
ORF Wien
„Erst 2.000 Altbauten haben ‚Pickerl’"
Was muss für das Gebäudepickerl gemacht werden?
Der Weg zum registrierten Bauwerksbuch lässt sich grob in sechs Schritten zusammenfassen:
- Bauakt und vorhandene Unterlagen zum Gebäude prüfen (u. a. Baujahr).
- Bauwerksbuch durch eine gesetzlich befugte Person erstellen lassen.
- Erstprüfung des Gebäudes durchführen lassen.
- Bestätigungen erhalten: über die Erstellung des Bauwerksbuchs sowie – bei Bestandsgebäuden – über die erstmalige Überprüfung.
- Mit diesen Bestätigungen bei der MA 37 (Baupolizei) registrieren.
- Bauwerksbuch danach laufend elektronisch weiterführen.
Wichtig für das Verständnis: Bei der Registrierung wird nicht automatisch das gesamte Bauwerksbuch an die Behörde übermittelt, sondern in erster Linie die genannten Bestätigungen. Die Behörde kann das vollständige Bauwerksbuch bei Bedarf anfordern.
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Bauwerksbuch erstellen lassen →Wer darf ein Bauwerksbuch erstellen?
Ein Bauwerksbuch darf nur von bestimmten, gesetzlich befugten Berufsgruppen erstellt werden — insbesondere einschlägig befugten Ziviltechniker:innen, entsprechend qualifizierten Gerichtssachverständigen und Baumeister:innen im Rahmen ihrer Befugnis. Ausführende Baufirmen selbst sind für die Erstellung nicht befugt.
Was passiert nach der Registrierung?
Die Registrierung ist kein Endpunkt. Das Bauwerksbuch ist elektronisch zu führen und muss über den gesamten weiteren Lebenszyklus des Gebäudes aktuell gehalten werden: Folgeprüfungen, festgestellte Mängel, daraus abgeleitete Maßnahmen und bauliche Änderungen müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nachvollziehbar dokumentiert bleiben.
Für die laufende Führung ist grundsätzlich die Eigentümerschaft verantwortlich. Ist für das Gebäude eine Hausverwaltung bestellt, übernimmt in der Praxis üblicherweise diese die laufende Führung.
Was sollten Eigentümer und Hausverwaltungen jetzt tun?
- Baujahr des Gebäudes prüfen und damit die zutreffende Frist bestimmen.
- Vorhandene Bauakten und Unterlagen sichten.
- Zuständigkeit klären: Eigentümerschaft oder bestellte Hausverwaltung.
- Erstellung frühzeitig organisieren statt bis Ende 2027 zu warten — vor allem, weil Kapazitäten bei befugten Fachleuten begrenzt sind.
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Zur Lösung für Hausverwaltungen →Quellen & weiterführende Informationen
- Amtliche Quelle Stadt Wien / MA 37 – Bauwerksbuch: Registrierung
- Amtliche Quelle Stadt Wien / MA 37 – FAQ zum Bauwerksbuch (PDF)
- Amtliche Quelle Bauordnung für Wien, § 128a (RIS, konsolidierte Fassung)
- Amtliche Quelle Presse-Service Stadt Wien, 20.08.2026 – „Gebäudepickerl": Wiener Altbau durch verpflichtendes Bauwerksbuch langfristig abgesichert
- Medienbericht ORF Wien, 25.08.2026 – „Erst 2.000 Altbauten haben ‚Pickerl’
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